Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2009 - L 12 B 45/09 SO |
Zitiervorschläge
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.11.2009 - L 12 B 45/09 SO (https://dejure.org/2009,21685)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. November 2009 - L 12 B 45/09 SO (https://dejure.org/2009,21685)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mündliche und schriftliche Ausdrucksweise der Beteiligten als relevant für die Beurteilung über das Vorliegen der Voraussetzung der Beiordnung eines Rechtsanwalts
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 23.06.2009 - S 43 SO 3/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2009 - L 12 B 45/09 SO
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2009 - L 20 B 165/08
Sozialhilfe
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2009 - L 12 B 45/09
Bereits mit Beschlüssen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2009 und vom 25.06.2009 - L 20 B 165/08 SO und L 12 B 38/09 AS - wurde darauf hingewiesen, dass der zitierten Rechtsprechung des 5. Senats (Beschluss vom 21.08.2008 - L 5 B 22/08 R -) in der Allgemeinheit, bei Untätigkeitsklagen sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, nicht gefolgt werden kann, weil zu beachten sei, dass das Rechtsinstitut der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren und deren Voraussetzungen dem juristischen Laien nicht ohne weiteres bekannt sein dürften und müssten. - BVerwG, 14.08.2008 - 5 B 22.08
Möglichkeit einer Verweisung auf einen Abschluss in Magnitogorsk im Zusammenhang …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2009 - L 12 B 45/09
Bereits mit Beschlüssen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2009 und vom 25.06.2009 - L 20 B 165/08 SO und L 12 B 38/09 AS - wurde darauf hingewiesen, dass der zitierten Rechtsprechung des 5. Senats (Beschluss vom 21.08.2008 - L 5 B 22/08 R -) in der Allgemeinheit, bei Untätigkeitsklagen sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, nicht gefolgt werden kann, weil zu beachten sei, dass das Rechtsinstitut der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren und deren Voraussetzungen dem juristischen Laien nicht ohne weiteres bekannt sein dürften und müssten. - BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1440/96
Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2009 - L 12 B 45/09
Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (BVerfGE, Beschluss der 2. Kammer des. 1. Senats vom 17.02.1997, NJW 1997, Seite 2103 ff.). - BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2009 - L 12 B 45/09
Das Vorliegen der Voraussetzung der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich im Einzelfall nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (BVerfGE 63, 380, 394).
- SG Berlin, 03.01.2012 - S 96 AS 7837/11
Prozesskostenhilfeverfahren - Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
Teilweise wird für die Erforderlichkeit einer Beiordnung im Fall einer Untätigkeitsklage vorgebracht, das Rechtsinstitut der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren und deren Voraussetzungen seien dem juristischen Laien regelmäßig nicht bekannt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2009, Az: L 12 B 45/09 SO, juris).